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DAC7 für Creator: Was die Meldepflicht wirklich bedeutet

Fachlich geprüft von Annedore Hettych-Thiersch, SteuerberaterinAktualisiert am: 1. September 2026Rechtsstand: September 2026

Wann YouTube, Twitch, Etsy & Co. Einnahmen ans Finanzamt melden — und was das für dich steuerlich bedeutet.

Selbstständige prüft Plattform-Abrechnungen und Steuerunterlagen zur DAC7-Meldepflicht

Kaum ein Begriff sorgt in Creator- und Onlinebusiness-Communitys für so viel Verunsicherung wie DAC7. Schnell entsteht der Eindruck, jede Auszahlung von YouTube, Etsy, Twitch oder einer anderen Plattform werde automatisch dem Finanzamt gemeldet.

So pauschal stimmt das nicht. Entscheidend ist, ob das jeweilige Geschäftsmodell unter die gesetzlichen Voraussetzungen des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes fällt.

Was DAC7 tatsächlich ist

DAC7 ist eine EU-Richtlinie, die in Deutschland durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, kurz PStTG, umgesetzt wurde. Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023. Für 2026 wurde also keine neue allgemeine DAC7-Meldepflicht für Creator eingeführt.

Das PStTG verpflichtet bestimmte Betreiber digitaler Plattformen, Informationen über bestimmte Anbieter und deren vergütete Tätigkeiten zu erfassen und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Das BZSt kann die Daten anschließend an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder an andere EU-Mitgliedstaaten weiterleiten.

Dabei geht es nicht um jede Auszahlung, die über das Internet erfolgt. Erfasst werden nur bestimmte Plattformmodelle und gesetzlich definierte Tätigkeiten.

Welche Tätigkeiten fallen unter DAC7?

Das PStTG nennt vier sogenannte relevante Tätigkeiten:

1. Zeitlich begrenzte Überlassung von Immobilien

Hierunter können beispielsweise über Plattformen vermittelte Ferienwohnungen, Zimmer oder andere kurzfristig überlassene Immobilien fallen. Bekannte Vermittlungsportale können grundsätzlich betroffen sein. Ob im Einzelfall eine Meldung erfolgt, hängt jedoch von der konkreten Plattform- und Vertragsgestaltung ab.

2. Persönliche Dienstleistungen

Eine persönliche Dienstleistung ist eine zeitlich begrenzte oder auf eine bestimmte Aufgabe bezogene Tätigkeit, die von einem Nutzer angefordert wird. Sie kann vor Ort oder vollständig online erbracht werden. Typische Beispiele können sein:

  • Design- oder Textaufträge
  • virtuelle Assistenz
  • Beratungsleistungen
  • Fahrdienstleistungen
  • individuell erstellte digitale Leistungen

Freelance-Plattformen wie Upwork oder Fiverr können deshalb grundsätzlich unter das PStTG fallen. Nicht ausreichend ist dagegen regelmäßig ein Inhalt, der unabhängig von einer konkreten Anfrage für die Allgemeinheit erstellt und veröffentlicht wird. Ein frei zugängliches YouTube-Video ist daher grundsätzlich anders zu beurteilen als ein individuell für einen Auftraggeber produziertes Video.

3. Verkauf von Waren

Unter das PStTG fällt auch der Verkauf von Waren über digitale Plattformen. Waren sind dabei ausschließlich körperliche Gegenstände. Hierunter können beispielsweise fallen:

  • Kleidung auf Vinted
  • gebrauchte Gegenstände auf eBay
  • physische Produkte auf Etsy
  • Warenverkäufe über einen Online-Marktplatz

Digitale Downloads, E-Books, Presets oder Vorlagen gelten dagegen nicht als Waren im Sinne des PStTG. Im Einzelfall kann ihre Erstellung aber eine persönliche Dienstleistung darstellen — insbesondere dann, wenn das digitale Produkt individuell auf Anforderung eines bestimmten Kunden erstellt wird.

4. Zeitlich begrenzte Überlassung von Verkehrsmitteln

Erfasst werden können beispielsweise Plattformen, über die Autos, Wohnmobile, Fahrräder oder Boote gegen Vergütung zeitweise überlassen werden.

Welche Plattformen sind betroffen?

Nicht jede Internetseite, App oder Zahlungsplattform ist automatisch eine Plattform im Sinne des PStTG. Eine Software gilt insbesondere dann nicht als Plattform, wenn sie ausschließlich:

  • Zahlungen verarbeitet
  • Angebote auflistet oder bewirbt
  • Nutzer auf eine andere Plattform um- oder weiterleitet

Ein reiner Zahlungsdienstleister wird deshalb nicht allein dadurch meldepflichtig, dass über ihn Zahlungen abgewickelt werden. Auch ein Affiliate-Link, der lediglich auf die Internetseite eines anderen Anbieters führt, begründet für sich genommen keine relevante Tätigkeit. Entscheidend sind immer die tatsächliche Funktion der Plattform, die Vertragsbeziehungen und das konkrete Vergütungsmodell.

Die Ausnahme für kleinere Warenverkäufer

Für Anbieter, die Waren verkaufen, enthält das PStTG eine besondere Ausnahme von der Meldung. Ein Anbieter ist hinsichtlich seiner Warenverkäufe auf derselben Plattform freigestellt, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres:

  • in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und
  • insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung erhält.

Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Das bedeutet:

  • 29 Verkaufsabschlüsse und 1.999 Euro Vergütung: grundsätzlich freigestellt
  • 30 Verkaufsabschlüsse und nur 500 Euro Vergütung: nicht freigestellt
  • 10 Verkaufsabschlüsse und genau 2.000 Euro Vergütung: nicht freigestellt

Maßgeblich ist die Anzahl der abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte, nicht zwingend die Zahl der dabei verkauften Einzelgegenstände.

Die 2.000 Euro sind keine steuerliche Freigrenze. Auch eine nicht gemeldete Einnahme kann steuerpflichtig sein. Umgekehrt führt eine DAC7-Meldung nicht automatisch dazu, dass Steuern entstehen. Außerdem gilt diese Ausnahme nur für Warenverkäufe. Für persönliche Dienstleistungen sieht das PStTG keine vergleichbare Bagatellgrenze vor.

Was bedeutet DAC7 für Creator?

Bei Creatorn muss nach der jeweiligen Einnahmequelle unterschieden werden.

YouTube-Werbeeinnahmen

Werbeeinnahmen für Videos, die unabhängig von der Anfrage eines bestimmten Nutzers für die Allgemeinheit produziert werden, sind regelmäßig keine persönliche Dienstleistung im Sinne des PStTG. Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche YouTube-Vergütungsmodelle pauschal von DAC7 ausgenommen sind. Entscheidend bleiben die konkrete Leistung, die Vertragsbeziehungen und die Funktion der Plattform.

Twitch-Abonnements und vergleichbare Vergütungen

Auch bei Abonnements oder Zahlungen für allgemein zugängliche Streams spricht viel dagegen, darin eine persönliche Dienstleistung zu sehen, wenn der Content nicht individuell von einem bestimmten Nutzer angefordert wurde. Anders kann es bei individuell bestellten Leistungen oder persönlich auf einen Nutzer zugeschnittenen Angeboten aussehen.

Affiliate-Provisionen

Das bloße Bewerben oder Verlinken fremder Angebote gehört grundsätzlich nicht zu den vier relevanten Tätigkeiten. Affiliate-Provisionen werden deshalb nicht allein aufgrund der Affiliate-Tätigkeit automatisch nach DAC7 gemeldet. Anders kann es sein, wenn über die Plattform zusätzlich eine individualisierte Beratungs- oder Vermittlungsleistung erbracht wird.

Kooperationen und Sponsoring

Wird ein Creator von einem Unternehmen individuell mit der Erstellung eines bestimmten Beitrags, Videos oder Werbeinhalts beauftragt, kann darin eine aufgabenbezogene persönliche Dienstleistung liegen. Eine DAC7-Meldung setzt aber zusätzlich voraus, dass diese Tätigkeit über eine Plattform im Sinne des PStTG angeboten oder abgewickelt wird. Bei einem unmittelbar zwischen Unternehmen und Creator geschlossenen Vertrag besteht nicht allein wegen DAC7 eine Meldepflicht des Auftraggebers.

Etsy und andere Marktplätze

Wer physische Produkte über Etsy oder einen vergleichbaren Marktplatz verkauft, kann unter die DAC7-Regelungen für Warenverkäufe fallen. Bei digitalen Downloads handelt es sich dagegen nicht um Waren im Sinne des PStTG. Ob eine andere relevante Tätigkeit vorliegt, hängt insbesondere davon ab, ob eine individuelle, von einem Nutzer angeforderte Dienstleistung erbracht wird.

Was DAC7 nicht bedeutet

DAC7 schafft keine neue Einkommen-, Umsatz- oder Gewerbesteuerpflicht. Das PStTG regelt die Erhebung und Weitergabe von Informationen und damit steuerliches Verfahrensrecht.

Ob Einnahmen tatsächlich steuerpflichtig sind, richtet sich weiterhin nach den allgemeinen Steuergesetzen. Eine Meldung nach DAC7 bedeutet deshalb weder automatisch, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, noch dass auf den gemeldeten Betrag unmittelbar Steuern zu zahlen sind. Umgekehrt werden Einnahmen nicht allein deshalb steuerfrei, weil die Plattform sie nicht meldet.

Welche Daten können gemeldet werden?

Je nach Sachverhalt können unter anderem folgende Angaben übermittelt werden:

  • Name und Anschrift des Anbieters
  • Geburtsdatum beziehungsweise Unternehmensdaten
  • Steueridentifikationsnummer oder Steuernummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • gezahlte oder gutgeschriebene Vergütungen
  • Anzahl der relevanten Tätigkeiten
  • einbehaltene Gebühren, Provisionen oder Steuern

Der von der Plattform gemeldete Betrag muss nicht ohne Weiteres mit dem steuerpflichtigen Gewinn oder den in der Buchführung erfassten Erlösen übereinstimmen.

Was solltest du jetzt konkret tun?

  1. Plattformabrechnungen aufbewahren: Speichere Jahresübersichten, Abrechnungen, Gebührennachweise, Stornierungen und Auszahlungsberichte deiner Plattformen.
  2. Einnahmen vollständig erfassen: Dokumentiere nicht nur Geldzahlungen, sondern auch steuerlich relevante Sachleistungen wie kostenlos überlassene Produkte.
  3. Gemeldete Daten abstimmen: Wenn dir eine Plattform eine DAC7-Übersicht zur Verfügung stellt, gleiche sie mit deiner Buchführung und deinen Steuerunterlagen ab. Abweichungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
  4. Einnahmequellen getrennt beurteilen: Unterscheide insbesondere zwischen allgemeinen Werbeeinnahmen, Warenverkäufen, digitalen Produkten, individuellen Auftragsleistungen, Affiliate-Provisionen sowie Sponsorings und Kooperationen.
  5. Unklarheiten prüfen lassen: Gerade bei gemischten Vergütungsmodellen lässt sich die DAC7-Einordnung nicht immer pauschal vornehmen. Im Zweifel sollte das konkrete Vertrags- und Plattformmodell steuerlich geprüft werden.

Fazit

DAC7 bedeutet nicht, dass jede Plattform automatisch jede Auszahlung an das Finanzamt meldet. Entscheidend sind die konkrete Plattform, die ausgeübte Tätigkeit und das Vergütungsmodell.

Das Gesetz schafft keine neue Steuerpflicht. Es erhöht aber die Transparenz gegenüber den Finanzbehörden. Wer seine Einnahmen vollständig erfasst und die Plattformmeldungen mit seinen Unterlagen abstimmt, reduziert das Risiko späterer Rückfragen erheblich.

Der Guide „Selbstständig starten“ behandelt DAC7 und weitere steuerliche Pflichten im Creator- und Onlinebusiness ausführlicher in Kapitel 8.

→ Guide ansehen

Häufige Fragen

Was ist DAC7 und seit wann gilt es?
DAC7 ist eine EU-Richtlinie, die in Deutschland durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz umgesetzt wurde. Das deutsche Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023.
Meldet DAC7 automatisch jede Plattformauszahlung?
Nein. Erfasst werden nur Vergütungen im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten auf Plattformen, die unter das PStTG fallen. Dazu gehören Immobilienüberlassungen, persönliche Dienstleistungen, Warenverkäufe und die zeitweise Überlassung von Verkehrsmitteln.
Betrifft DAC7 YouTube- oder Twitch-Einnahmen?
Nicht automatisch. Allgemeine, nicht von bestimmten Nutzern angeforderte Inhalte sind regelmäßig keine persönliche Dienstleistung im Sinne des PStTG. Entscheidend bleiben aber das konkrete Vergütungs- und Vertragsmodell.
Werden Affiliate-Provisionen nach DAC7 gemeldet?
Das bloße Bewerben oder Verlinken fremder Angebote fällt grundsätzlich nicht unter die vier relevanten Tätigkeiten. Werden daneben individualisierte Beratungs- oder Vermittlungsleistungen erbracht, kann die Beurteilung anders ausfallen.
Gilt die 30-Verkäufe-/2.000-Euro-Regel auch für Dienstleistungen?
Nein. Die Ausnahme gilt ausschließlich für Warenverkäufe. Beide Grenzen müssen auf derselben Plattform im Kalenderjahr unterschritten werden.
Muss ich wegen DAC7 mehr Steuern zahlen?
Nein. DAC7 begründet keine neue Steuerpflicht. Ob Einkünfte oder Umsätze steuerpflichtig sind, richtet sich weiterhin nach dem Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und gegebenenfalls Gewerbesteuerrecht.
Was sollte ich als Creator tun?
Bewahre Plattformabrechnungen auf, dokumentiere sämtliche Einnahmen und Sachleistungen und stimme bereitgestellte DAC7-Übersichten mit deiner Buchführung ab. Bei individuellen oder gemischten Vergütungsmodellen empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung.

Rechtsstand und Quellen

Dieser Beitrag behandelt allgemeines Steuerwissen und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für deinen konkreten Einzelfall wende dich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.